Satzung des Vereins
Energieagentur-Unterfranken e. V.
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Energieagentur-Unterfranken . Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz e.V..
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist es, durch Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung einen Beitrag zum Klimaschutz und damit zum Umweltschutz zu leisten. Ziel ist es, die Allgemeinheit, insbesondere private Haushalte, die Landkreise, die Städte und Gemeinden über alle Fragen der Energieeinsparung, einer umweltgerechten Energieanwendung sowie über den Einsatz erneuerbarer Energien zu informieren, um deren Anwendung sowie die Verringerung des Kohlendioxid-Ausstoßes voranzutreiben.
Der Verein arbeitet zu diesem Zweck mit den Kommunen, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie mit Kammern, Banken, Energieversorgungsunternehmen und anderen thematisch relevanten Organisationen und Institutionen zusammen. Aufgabe des Vereins ist weiterhin die Initiierung von Klimaschutzprojekten, sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Klimaschutz durchzuführen.
(2) Der Verein erfüllt diese Aufgabe und die Verbreitung von Beratungs- und Steuerungsinstrumenten zur CO2 -Minderung und zur rationellen Energieverwendung im Sinne eines vorsorgenden Umweltschutzes bei der o.g. Zielgruppe insbesondere durch:
a. Firmenneutrale, qualifizierte Aufklärung, Information und Motivation,
b. Einrichtung einer Informationsstelle,
c. Netzwerkaufbau mit Qualitätsstandards und Gütesiegel,
d. Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, die dem
Vereinszweck dienen,
e. Wissenschaftliche Begleitung von Forschungsprojekten.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO).
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Für die Mitgliedschaft erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen (Körperschaften, Vereine, Wirtschaftsunternehmen usw.) werden.
(2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und assoziierte Mitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die im Sinne von § 2 und § 3 dieser Satzung für den Verein kontinuierlich tätig sind.
b) Assoziierte Mitglieder können Organisationen, Institutionen und natürliche Personen werden, die dem Vereinszweck entsprechen und ihn fördern. Sie haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied ist schriftlich bei der Vorstandschaft zu stellen, die über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch die Vorstandschaft.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, oder Streichung der Mitgliedschaft.
(5) Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Vorstandschaft zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch die Vorstandschaft bekannt zu geben.
(7) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch die Vorstandschaft erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf Streichung enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
(8) Ein ausgeschlossenes oder ausgeschiedenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf Vereinsvermögen.
§4
Beiträge
(1) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen und seines Zweckes Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung nach Vorschlag der Vorstandschaft festgesetzt werden. Die Mitgliedsbeiträge werden mit Beginn des Geschäftsjahres festgelegt.
(2) Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten.
(3) Der Verein finanziert sich auch durch:
· die Erhebung von Umlagen
· die Beschaffung von Mitteln und Spenden
· die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art
§5
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
(2) Mit Zustimmung der Mitliederversammlung kann die Vorstandschaft weitere Ausschüsse bilden. In diesem Beschluss ist festzulegen, welche Aufgaben der Ausschuss übernehmen soll sowie welche Rechte und Pflichten er hat.
§6
Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und bis zu 3 Beisitzern.
(2) Der Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
(3) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder, wenn dieser nicht anwesend ist, die Stimme des 2. Vorsitzenden.
(5) Der Vorstandschaft obliegen die Leitung des Vereins entsprechend dem Vereinszweck, die Ausführung der Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und erledigt sämtlich Vereinsgeschäfte.
(6) Die Vorstandschaft tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen.
(7) Die Vorstandschaft lädt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Kalendertagen zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen weitere Personen einladen, wenn er dies für zu entscheidende Punkte für zweckmäßig erachtet.
(8) Von der Sitzung der Vorstandschaft ist ein Protokoll zu erstellen, das an alle Mitglieder der Vorstandschaft versandt wird. Das Protokoll gilt als angenommen, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Versendung kein Einspruch erhoben wird.
(9) In eiligen Fällen kann der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Vorstandschaft ohne Vorstandssitzung entscheiden. Über die Entscheidung ist die Vorstandschaft unmittelbar schriftlich zu informieren.
(10) Schriftliche Einladungen und Protokolle können auch auf elektronischem Wege versendet werden.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind von der Vorstandschaft mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung und die Tagesordnung können auch auf elektronischem Wege versendet werden.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden der Vorstandschaft geleitet. Im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt hat.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Für juristische Personen ist jeweils nur das vertretungsberechtigte Organ oder eine von diesem bevollmächtigte Person abstimmungsberechtigt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Bericht der Kassenprüfung und Entlastung des Vorstands
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl des Kassenprüfers
e) Wahl des Beirats
f) Die Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
g) Die Beschlussfassungen über Anträge von Mitgliedern
h) Sonstige satzungsgemäße der Mitgliederversammlung übertragene Angelegenheiten
i) Auflösung des Vereins
§ 8
Fachbeirat
(1) Der Beirat berät den Verein fachlich im Rahmen des Vereinszwecks. Er wird zur Unterstützung und fachlichen Begleitung der Arbeit der Energieagentur-Unterfranken e.V. aber auch zur örtlichen Vernetzung von Fachleuten eingerichtet.
(2) Die Vorstandschaft des Vereins beruft die Mitglieder für den Fachbeirat. Die Amtszeit des Fachbeirates beträgt zwei Jahre.
(3) Der Beirat bestellt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Beirats mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung und bei Bedarf ein. Von den Sitzungen ist ein Protokoll zu erstellen.
(4) Dem Fachbeirat können angehören:
a) Vertreter der Regierungsorgane
- Regierung von Unterfranken
b) Vertreter der Kommunen
- Landräte der Landkreise
- Bürgermeister der Landkreiskommunen
c) Vertreter der Hoch- und Fachschulen
d) Vertreter der IHK und HWK
e) Vertreter der Wirtschaft
f) Vertreter der Verbraucherzentrale Bayern.
(5) Zu den Sitzungen des Beirats können weitere Personen eingeladen werden.
§ 10
Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft. Vorschlagberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Der 1. und der 2. Vorsitzende, die weiteren Mitglieder der Vorstandschaft und die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied eines Vereinsorgans vorzeitig aus seinem Amt, so ist eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.
§ 11
Kassenprüfung
(1) Eine Kassenprüfung muss einmal jährlich stattfinden.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
(3) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor.
(4) Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und all dazugehörenden Unterlagen jederzeit zu prüfen. Sie haben der Vorstandschaft schriftlich Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung zu geben.
§ 12
Satzungsänderung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Gegenstand der Satzungsänderung muss in der allen Mitgliedern zugesandten Tagesordnung im Wortlaut schriftlich z.B. auf elektronischem Wege bekannt gemacht werden.
(2) Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Maßgaben oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
(3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Deutsche Gesellschaft Club of Rome die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke nach §2 dieser Satzung verwendet.
(4) Der gesetzliche Vertreter des Vereins hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung tritt in der vorliegenden Form mit ihrem Beschluss in der Gründerversammlung vom 09.05.2006 nach Eintragung in das Vereinsregister In Kraft.